Die Organisation der Gesellschaft

1. Einrichtung der Zentrale

Die Ordnung der Gesellschaft war in ein pergamentes Buch eingetragen, das an grünseidenen Schnüren die Besiegelung trug. Es ist jedoch nicht mehr erhalten. Man ist darauf angewiesen, die Ordnung aus den gefundenen "unnützen Handelssachen" und aus Akten abzuleiten. Dabei kommt ein Gesellschaftsvertrag einer Nürnberger Handelsgesellschaft zu Hilfe. Das der Leiter derselben langjähriges Mitglied der "Großen Ravensburger Handelsgesellschaft" war, ist anzunehmen, daß es deren Vorbild auf die eigene Gesellschaft einwirken ließ. Als im Jahr 1909 der Direktor des Karlsruher Generallandesarchivs Dr. Karl Obser auf Schloß Salem mit Genehmigung des Prinzen Max von Baden nach alten Unterlagen des ehemaligen Zisterzienserklosters suchte, fand er in einer Schublade unter dem Vogelnest ein verstaubtes Paket Akten mit der Aufschrift "Unnützliche Handelssachen". Beim näheren Hinsehen entpuppten sich diese Dokumente als Papiere der Geschäftsleitung der Ravensburger Handelsgesellschaft, der größten deutschen Handelsgesellschaft, vor den Fuggern. Die Dokumente stammen aus der Zeit von 1472 bis 1527.

Eine genaue unabänderliche Firmenbezeichnung hat die Gesellschaft nicht geführt. Die "Gesellen" des Auslandes nannten die Gesellschaft nach dem Namen des ersten "Regierers". Ein Brief des Claus Frauenfeld an Claus Bützel in Bourg en Bresse vom 18. Juni 1479 trägt die Adresse: "Domino Noffre Hompis et compani a Burgen" (25). In einem Ladebericht über die Fahrt Bouc, Barcelona - Valencia ist zu lesen, daß die Waren mit der "Herren Zeichen" gezeichnet sind und "i nom de Jos Humpys e compania" befördert wurden. Die gleichen Waren wurden in Genua konsigniert "ha vallonttat de Jos Hompys e compania de Myllan" (26). Hans Hinderofen in Lyon schrieb auf seinen Brief: " Dem ersamen wisen Josen Hompis und seiner Gesellschaft, ist miner Herren zu Raffenspurg" (27). Ein gewisser Faktor der Gesellschaft nennt sich: "Gestor societatis Alemannorum que dicitur de Josumpis" (28). In den allermeisten noch im Original erhaltenen Zollbriefen wird das Eigentum als das des "Noffre Humpis und seiner Gesellschaft" bezeichnet. In einem Gerichtsurteil von 1454 heißt es" Im Namen Ytal Huntpiss und der Kaufleute Gesellschaft", oft wird die Gesellschaft auch "Gesellschaft von Ravensburg", noch häufiger aber die "Große Gesellschaft" genannt. Man könnte dabei zunächst an ein Konkurrenzunternehmen denken. Im Zollregister von Valencia 1503, 1506 kann man jedoch lesen: "De Johan Ompis (Humpis) e company: bales teles 38, usw. Consigniert: a la gran Compania" (31). Dies ist ein Eintrag vom 19. April 1503. Bei einer Eintragung vom 17. August 1503 steht: "Conrat Angaruti e company: b. ffustanis 2. Consigniert: a la chiqua companya" (32).

Dies beweist erstens, daß die "Humpisgesellschaft" und "la gran compania", d. h. die "Große Gesellschaft", die Selbe waren, und zweitens, daß 1503 tatsächlich eine Konkurrenzgesellschaft des abgesprungenen Konrad Ankenreute bestand, die aber im Gegensatz zur Ravensburger Handelsgesellschaft "la chiqua companys", d. h. "die kleiner Gesellschaft genannt wurde. Am vollsten klingt der Titel in einem Brief der Stadt Konstanz: "de secietate dectorum Humpis ex opido Ravenspurg, que comuniter dicitur magna societas mercatorum altioris Alamanie" (33). Die Tatsache, daß die Ravensburger Handelsgesellschaft stets nach den Humpis benannt wird, haben diese auch während des Bestehens der Gesellschaft immer die ersten Regierer gestellt.

Wie alle mittelalterlichen Handelsgesellschaften und selbständige Kaufleute hatte auch die "Große Ravensburger Handelsgesellschaft" ein Handelszeichen. Es wurde nicht nur um Schriftverkehr verwendet, sondern man bezeichnete und kennzeichnete Ballen und Waren, überhaupt das ganze Eigentum der Gesellschaft damit. Das Zeichen bestand in einer welligen Bodenlinie, auf deren Mitte ein Balken steht, von dem links aus weiter und rechts zwei weiter ausgehen. Unterhalb der Linie des ersten Striches ist durch einen Querstrich ein Kreuzchen hergestellt, wodurch der religiöse Moment zum Ausdruck kommt. Das Ganze soll wohl einen Baum, bestehend aus Stamm und drei Ästen ohne Blätter darstellen, denn Claus Steinhüsler schreibt in seiner Abrechnung über die Safran-anlegung zum Schluß: " und wasß gezeichnott mit dem pom" (34), d. h. "und gezeichnet ist mit dem Baum". Daneben befindet sich das oben erwähnte Handelszeichen, aus einem Ihrer Geschäfts- bücher. Die Initialien beziehen sich auf den Gesellen Friedrich Grünenberg von Konstanz. General-landesarchiv Karlsruhe 67/1686, fol.25a. Neben diesen Zeichen wird bei der Gesellschaft noch ein weiteres geführt, das sicher auf die Humpis zurückgeht; das Grundzeichen ist ein großes lateinisches H. Auf dem Querbalken steht ein Kreuz mit einem, zwei oder drei Querbalken. Dieses Zeichen kann man noch auf der Frontseite des Humpi´schen Gesindehauses (Humpisstr. Nr. 5 in Ravens-burg) neben dem Eingang sehen. Der Sitz der Gesellschaft war in Ravensburg. Sie hatte ihr "Skriptori" wie ihre Lager in dem von der Gesellschaft erbauten Haus in der Marktstraße Nr. 61, unterhalb des Obertores. Daneben befindet sich das Stammhaus der Ratzenrieder Humpis Linie, Marktstraße 59. Aus der Enge der Räumlichkeiten des Gesellschaftshauses kann man jedoch schließen, daß die wenigsten Ballen und Waren überhaupt nach Ravensburg kamen. In der heutigen "Humpisstube" (Marktstraße 45-47) befand sich zur Zeit der Handelsgesellschaft der kleine Kontor. Die Dauer der Ravensburger Handelsgesellschaft war nicht unbeschränkt; sie erstreckte sich auch nicht auf einen größeren Zeitraum. So können wir in der "Großen Rekordanz für Genf, Avignon, Barcelona, Saragossa, Valencia und Lyon" von 1477 lesen: "so haind wier wniß sust, wie wier for by ain andra sind gessin, mit guotem willen im namen gotz und der hailigen drifaltekait und der muter Maria wider 6 iaure ze sama verprochen und sigend inn willen wniser sacha erst starck in die haend ze neamen" (35), Also: "...wieder 6 Jahre zusammen versprochen und sind willens, unsere Sache erst stark in die Hände zu nehmen". Im Jahre 1477 zumindestens war also die Dauer der Handeslgesellschaft auf 6 Jahre beschränkt. Die Gesellschaft mußte sich demnach in den 150 Jahren ihres Bestehens 25 mal verlängern.

An der Spitze der Gesellschaft standen 3 Regierer. Henggi Humpis, der Mitbegründer der 1380 gegründeten Ravensburger Handelsgesellschaft war erster Regierer bis zu seinem Tode 1429. Daß nach dem Tod des genialen Henggi Humpis 1429 die Leitung der Gesellschaft nicht in der eigenen Familie d.h. in der Ravensburger Linie der Humpis blieb, sondern an den Neffen Jos II. aus der Ratzenrieder Linie der Humpis, sollte der Anlaß einer Familienfehde werden. Am 15. Januar 1426 erscheint im "Libre del dret dele Alamanys", also in den Zollregistern von Barcelona, die Gesell-schaft unter dem Namen "Joushompis", d. h. "Jos Humpis" (36). Das letztemal wird er dort am 15. Dezember 1440 erwähnt. Jos II. Humpis war also sicher bis zu diesem Zeitpunkt Regierer. 1434-1437 wird er "Jos der Ältere" genannt, er starb 1454. Ab diesem Zeitpunkt bis 1462 war dessen Sohn Jos III. der im Jahre 1453 das Schloß und Herrschaft Ratzenried erwirbt, erster Regierer der Gesellschaft. Ab 1462 konnte sich Frick III. von der Ravensburger Linie durchsetzen, ist mehrmals als erster Regierer belegt. In einem Urteilsspruch der Stadt Brügge in einem Streit zwischen der Ravensburger Gesellschaft und einem spanischen Schiffskapitän vom 14. Novenber 1466 heißt es: "comme compaignon et gouverneur de la copaignie de Frederic et Josse Hompis et compaignons de Ravisperghe en Alemaigne" (37). Danach Regierten 1466 Frick III. als erster Regierer und Jos III. als zweiter Regierer. Nachdem Frick III. 1473 starb, war Jos III. wieder an der Spitze und wurde 1477 von Onefrius, Sohn des Frick III. abgelöst. Onofrius war bis zu seinem Tode 1496 erster Regierer der Gesellschaft. Ihm folgte Konrad II. in das Amt des ersten Regierers, das er erwiesenermaßen bis 1530 innehatte. Das Geschlecht der Humpis stellte während des Bestehens der Ravensburger Handelsgesellschaft durchwegs die ersten Regierer. Dieser hatte die oberste Leitung. Die ganze Gesellschaft gab ihm seine Gewalt, worüber eine Notariatsurkunde aufgesetzt wurde. In der "Großen Rekordanz" vom März 1478 steht: " so senden wyr iuch ain instrument per man de notary, wye ain gants gesellschaft Jossen Hompis sin gewalt genommen haut, ouch er in uff geben und wye der Noffres (= Onofrius) Hompis geben ist. Als zweite Regierer der Gesellschaft werden die wichtigsten genannt Ital II. Humpis, der Gründer der Waltramser Linie, der von 1434 - 1458 erwähnt ist, und Hans Hinderofen. Der Dritte Regierer hatte die Hauptrechnung zu halten, er war der Buchhalter. Der bedeutendste von ihnen war Alexius Hilleson. Ihm hat Otto Rombach in seinem Buch "Der junge Herr Alexius" ein schönes Denkmal gestetzt. Für die Regierer war es offenbar Pflicht, am Sitze der Gesellschaft, in Ravensburg zu bleiben. Sie verließen nur hin und wieder für kurze Zeit, etwa um Messen zu besuchen, die Stadt. Neben den drei Regierern besteht noch ein Neunerausschuß, den man ungefähr mit einem heutigen Verwaltungsrat oder einem Aufsichtsrat vergleichen könnte. Die Hauptversammlung war die "Rechnung", wo der Abschluß der Bücher stattfand, die Bilanz gezogen und die Dividende festgelegt wurde. Man kann nach den Papieren der Gesellschaft einen dreijährigen Bilanzturnus feststellen, der im Durchschnitt um sechs Monate überschritten wurde. Von der Hand des Hans Hinderofen können wir lesen: "Item man haut sich ainheliklich geaint, das man xon ietz iber 3 iar wil rechnen, ist unser entlicher rechnung und vil es nit lenger verzuechen, da sol man sich nach reuchten". (39) Auf diesen Rechnungen deren längste vom 22. August bis 24. September 1477 dauerte, wurde reichlich geschmaust und gelebt. Es wurde hierbei im ganzen folgendes an Fleisch gegessen und an Wein getrunken: Für abstinenz-lose Tage, 20 3/4 Lämmer; dann 401 Pfund Rindfleisch, 23 Pfund Hammelfleisch, 28 1/2 Pfund Schweinefleisch, 20 Stück Leberwurst, 9 Pfund Wurst, 7 1/2 Pfund Kalbfleisch, 7 Zungen, Wild-pret, 44 Hähne, 102 Hühner, 52 Spislyvögel, 50-60 große Vögel, 300 Vögel, 2 Rebhühner, 1 Haselhuhn, 1 Cuter. Getrunken wurden insgesamt 2.261 Maß Wein (40). Nach den Mengen Wein und Fleisch zu schließen müssen eine große Anzahl von Mitgliedern an der Rechnung teilgenommen haben.

2. Die Abteilung der Gesellen

Wer waren eigentlich die Gesellen? Es sind darunter wohl alle im Handel tätigen Mitglieder der "Großen Ravensburger Handelsgesellschaft" zu verstehen, die mit einem bestimmten Kapital be-teiligt waren. Im Jahre 1497 finden wir die stattliche Zahl von 38 Gesellen, deren Einlagen ganz verschieden hoch waren. Ihre Einlagen waren Teil des gesammten Gesellschaftsvermögens. Über das die Leitung verfügte. Wenn ein Geselle irgend einen Schaden verursachte, so wurde ihm dies auf seiner Einlage aufgerechnet. Nach einer Steuerveranlagung hatten am Ende des 15. Jahr-hunderts folgende Gesellen folgende Einlagen: (41).

Jos III., Frick III. und Onofrius Humpiß 131 000 fl;

Hans und Rudolf Bessereer u. Schwester 54 000 fl;

Teschler 20 000 fl;

Geldrich 36 000 fl;

Neidegg 12 000 fl;

Der "Reiche Möttelin" mit Bruder und Schwester 150 000 fl; rechts befindet sich eine Wappen- scheibe des Claus Mötteli (gestorben nach 1444) mit schwarzen Raben auf rotem Dreiberg.

Croaria (Sattler) 20 000 fl;

Haber von Randegg 40 000 fl;

Roth von Schreckenstein 100 000 fl;

Sürg von Sürgenstein 24 000 fl.

Die Einlagen der einzelnen Gesellen waren in ein "Werdbuch", d. h. Wertbuch eingetragen. Neben dieser Einlage, die aus dem Privatbesitz des jeweiligen Gesellen stammte, kannte die Gesellschaft auch noch die "Fürlegung". Darunter ist eine Geldsumme zu verstehen, die einem Teilhaber von der Gesellschaft selbst bewilligt wurde und deren Nutzen ihm zufiel, hiermit wurden vielfach fähige Leute, die nicht reich genug waren, eine eigene Einlage zu bringen, an die Gesellschaft, zu ihr Wohl und Wehe gebunden. In dem Dienstvertrag vom 26. Oktober 1485 des Alexius Hilleson, der von einer Ravensburger Weberfamilie abstammte, können wir lesen: "Ich Alexius Hilenson, Hansen Hileson elycher sun ton kont aller menklich und veryech mit dyssem brieff fuir mich und all myn erbenn, das ich mich mit gutten willen versprochen hab mynen heren Noffre (Onofrius) Humpis und siner geselschäfftt die näst konftegen zechen iar, as nach datum dyse bryeffe näst nach ain andra komentt, also das ich in die erste funff iar umb sonst dyene soll und nach den selbenn funff iaren solentt sig mir hundertt goldin Rinsch in ir gesellschäfft: zu gewin und verliust fiur myn dienst schryben den nachgenden funff iaren" (42). Alexius Hilleson soll die ersten fünf Jahre umsonst dienen, dann sollen ihm für seine Dienste in den nächsten fünf Jahren 100 fl rh. (d. h. rheinische Gulden) von der Gesellschaft "zu Gewinn und Verlust" zugeschrieben und in ihrer Gesellschaft eingelegt werden. Es handelt sich hier also um eine "Fürlegung" von 100 Gulden. Es heißt weiter: "War auch sach des ich inna die ledsten iar nit foll usß dienty, dar umbe man mir die hundertt guldin unschribtt, wie fill den der iar gebräst, das word mit ald mina erba ab gan fon den ob geschribenen hundertt guldin nach anzall der iar" (43). D. h. also, wenn er die vertraglich festgesetzten Jahre nicht voll ausdient, so sollte ihm oder seinen Erben nach Anzahl der ungedienten Jahre ein Abzug von den hundert Gulden gemacht werden. Wir können daraus sehen, daß die Fürlegung nicht nur zum Nutzen des "bedürftigen" Gesellen war, sondern daß sie im Falle des Alexius Hilleson Eigentum des angehenden Faktors war. Auch ältere, verdiente Teilhaber der Gesellschaft erhielten oft eine Fürlegung als Dank für ihre Arbeit, es ist jedoch anzunehmen, da es sich dabei um beträchliche Summen handelt, daß ihnen nur der Gewinn daraus gewährt wurde.

Den Gesellen war es möglich, einen Teil ihrer Einlagen im Laufe der Vertragszeit zurückzuziehen. In den Papieren tauchen immer wieder die Bezeichnungen "Verlieren der ganzen und halben Gewinnung" auf. Man kann daraus schließen, daß das in den ersten 1 1/2 Jahren der dreijährigen Rechnungsperiode zurückgenommene Hauptgut oder Einlage seine ganze "Gewinnung" verlor, während das, welches in der zweiten Hälfte der Bilanzperiode entnommen wurde, nur halben Gewinn brachte.

Die Gesellen standen nicht an der Spitze der Gelieger im Ausland. Sie waren auch nicht verpflichtet, ihr ganzes Leben lang ständig in der Geselllschaft Dienst zu tun. Viele nahmen städtische Beamtungen an und manche Glieder reich gewordener Geschlechter taten vielleicht einige Jahre Dienst, lebten dann aber als reiche Privatleute. Als Gesellen waren nur Bürger von Reichsstädten zugelassen, die von den Regierern in die "Große Ravensburger Handelsgesellschaft" aufgenommen wurden. Jeder Geselle war durch Treueversprechen an Eidesstatt verpflichtet, treuen Dienst zu tun, sich an die Ordnung der Gesellschaft zu halten, Treue und Fleiß zu bewahren und gegenüber den Vorgesetzten folgsam zu sein. Den "Herren", also den Regierern stand es zu, jeden Gesellen dorthin zu senden, wohin es ihnen beliebte und ohne Urlaub durfte niemand seinen Posten verlassen. Wenn ein Geselle durch nachlässige Geschäftsführung einen Schaden verursachte, so wurde er dafür haftbar gemacht. Die "bösen Schulden" wurden ihm zugeschrieben. Vorallem wurde aber der, der bares Geld ausgeliehen hatte, streng verwiesen und hatte den Schaden zu tragen: "Nun tonck unsß (nun dünkt uns), Hinderoffo, du habist die schuld gemacht, dan gedenck, dan sig zahlt werd (daß sie gezahlt wird), den wan das nit geschicht, so wissind ir all der geselschaft gewonheit wol, man schribet es aim zu" (44). An jedem Gelieger hatte ein "Obmann" die Prokura, jedoch nicht allein, sodaß das Geschäft auch während seiner Abwesenheit reibungslos ablief. Ihm unterstand das ganze Personal des Geliegers. Die Prokuristen hatten das Recht, Verpflichtungen einzugehen, die für die Handelsgesellschaft bindend waren. Jeder mußte über Ausgaben und Einnahmen für die Gesell-schaft Rechnung führen und Rechnung legen. Es war eines jeden Pflicht, über Geschäftssachen nicht zu sprechen, sie geheim zu halten. Als sich im Jahre 1477 die Ankenreute Gesellschaft bildete, deren Mitglieder von der "Großen Ravensburger Handelsgesellschaft" abgesprungen waren, wurde deren Teilhaber streng untersagt, sich mit den Ankenreute-Leuten zu unterhalten.

Wenn ein Geselle des Handels wegen unterwegs war oder mit Wissen der anderen zum "Wohle und Nutzen der Gesellschaft" auszuog, so erhielt er eine "Zehrung" aus dem "gemeynen seckel und gelt der gesellschaft" (45). Es spielte dabei keine Rolle, ob er nun zu Fuß oder mit dem Pferd auszog. Er wurde erst wieder "außer Zehrung" gesetzt, wenn er nach Hause kam. Es waren erhebliche Summen, die die Handelsgesellschaft für die Versorgung ihrer Gesellen ausgab. Nach der Ordnung stand ihnen, wenn sie in Geliegern weilten oder auf Reisen waren in sehr weitem Sinne die Versorgung mit Quartier, Speise, Trank und Kleidung zu, sowie die Versorgung mit Möbeln und Geräten in den Geliegerräumen. Von dem Gesellen Heinz Wyer, der nach seiner Aufstellung in 2 3/4 Jahren 22 Paar Schuhe verbrauchte, wissen wir, daß ihm die Gesellschaft sogar 2 Rosen-kränze, die Versäumnisgelder für Messen und das Beichtgeld bezahlte. Letztendlich rechnete er der Gesellschaft auch Almosen, Gaben ins Kindbett und Neujahrsgeschenke auf. Die Gesellen waren auf Reisen und in den Geliegern von Kopf bis Fuß auf Kosten der Gesellschaft gekleidet und immer wieder wurden sie von der Leitung ermahnt, sparsam dabei umzugehen. So findet man Aufzeich-nungen, daß Hüte gewaschen und gefüttert, Mäntel geschoren, die Stiefel "vorgefüßt" und die Schuhe und Kleider "gebletzt" wurden. An Waffen wurden dem Kaufmann ein Schwert zuge-standen, mit dem er als besonderes Privileg auf der Frankfurter Messe erscheinen durfte. Arzt und Apotheker gingen zu Lasten der Gesellschaft. Es war selbstverständlich, daß jeder, wenn er ins Ausland mußte, lieber reiten wollte, als den weiten Weg mühselig zu Fuß zu gehen. Dies war jedoch eine teure Angelegenheit, da man auf Mietpferde angewiesen war, es ist deshalb nicht verwunder-lich, daß die Gesellschaft in dieser Beziehung ein waches Auge hatte und sehr darauf bedacht war, daß möglichst marschiert wurde. Dies ist in den allermeisten Fällen wohl auch geschehen, denn anders kann man sich den ungeheuren Schuhverschleiß des vorher erwähnten Heinz Wyer nicht erklären. Dem hochmütigen Patriziersohn Claus Bützel, der den Anspruch erhob, nur zu reiten, schrieben die Herren in Ravensburg: "Wir verstand och din antwurt uff unser schriben, das du nit mainst zu fuß zu gend. Es sint als wäch zu fuß gangen als du, und Claus unser mainung ist war zu man dich dina brucht, so soll du willig sin." (46), d. h. also: "Wir verstehen auch deine Antwort auf unser Schreiben, daß es dir nicht einfallen wird, zu Fuß zu gehen. Es sind ebenso gute Herren zu Fuß gegangen und Claus, unsere Meinung ist, wenn man dich braucht, so sollst du willig sein".

Dem Dank an verdiente Gesellen bekundete die Gesellschaft durch "Ehrungen". An der Spitze der auf den "Rechnungen" zugedachten "Ehrungen" stehen nicht etwa Männer, die erste Regierer der Gesellschaft waren wie Jos, Onofrius und Konrad Humpis; diese erhielten vielmehr nur ein Entgeld. Dies war meist eine Summe von 150 fl für die Rechnungsperiode. Die höchste Ehrung erhielt regelmäßig der, der als der erfolgreichste Geselle der Gesellschaft angesehen wurde. Alle anderen Gesellen erhielten, ihrem Verdienst entsprechend mehr oder weniger Ehrung, die in das Wertbuch eingetragen wurde und so am Gewinn der neuen Geschäftsperiode teilnahm. Die Ehrung war geeignet, die Wichtigkeit der Gesellen zur Geltung zu bringen, den Eifer des einzelnen anzuspornen und die Lässigen zu bestrafen. Diese erhielten von der Gesellschaft neben den Kosten für die Reisen nur die Dividende ihrer Einlagen. Der Fleißige wurde daneben aber noch hoch belohnt. So erhielt Hans Hinderofen bei einer Dividende von 25% eine Ehrung von 400 fl, das seinem persönlichen Hauptgute von 1.600 fl entsprach. Die Verleihung hing wohl vom Neunerausschuß ab.


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 Möttelin.
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